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Häufig gelangt man beim Surfen im Internet über die in Suchmaschinen eingegebenen Suchworte in eine Abofalle. Man landet auf einer Internetseite, gibt seine Daten in eine Suchmaske ein und sendet die Daten ab. Schon ist die Abo Falle zugeschnappt. Wer die Angaben auf dem Bildschirm, oft versteckt zwischen vielen bunten Bildchen mit Texteinschüben, nicht sehr genau studiert hatte, übersieht leicht einen kaum wahrnehmbaren Hinweis, dass mit dem Absenden der Daten ein Vertrag mit einer bestimmten Laufzeit und einer kostenpflichtigen „Dienstleistung“ abgeschlossen wird. Es dauert nicht lange und die Betreiberin der Seiten schickt eine Rechnung. Nun surft man wieder im Internet und stellt fest, dass man offenbar auf einer Internet-Abzocker-Seite gelandet ist, vor der andere User bereits warnen.


Im Internet findet man dann häufig Tipps wie: nicht bezahlen, nicht reagieren, die machen weiter nichts. Derartige Tipps kann man jedoch seriös nicht gegeben. Niemand kann sicher sagen, ob nicht ein Internet-Seiten-Betreiber seine Forderung gerichtlich durchsetzt. Allein der Umstand, dass es entsprechende Gerichtsverfahren gibt beweist, dass die Betreiber der Internetseiten auch gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen.


Tut man tatsächlich nichts, gibt es häufig bald eine Mahnung von einem Inkassounternehmen. Reagiert man wieder nicht, mahnt möglicherweise als nächstes ein Rechtsanwalt. Außer der ursprünglichen Hauptforderung des Internet – Seiten – Betreibers kommen nun noch diverse Mahnkosten dazu. Um diesem Spuk Einhalt zu gebieten, wendet man sich schließlich an einen Rechtsanwalt. Der Rechtsanwalt prüft zunächst, ob es sich um einen seriösen Internet – Anbieter handelt. Denn nicht alle Internet – Anbieter sind Abzocker. Im Internet werden auch viele Verträge abgeschlossen, die rechtswirksam sind.


Verbrauchern steht bei Vertragsabschlüssen über das Internet grundsätzlich ein Widerrufsrecht zu. Danach kann der Verbraucher einen Vertragsschluss ohne Angabe von Gründen innerhalb von 2 Wochen schriftlich gegenüber dem Vertragspartner widerrufen. Ein seriöser Internet – Anbieter wird in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise vor oder bei Vertragsabschluss schriftlich und gesondert über das Widerrufsrecht informieren. Ist die Widerrufsbelehrung nicht rechtzeitig oder falsch, so beginnt die Frist später oder verlängert sich. Eine verspätete, fehlende oder falsche Widerrufsbelehrung ist häufig ein Hinweis auf einen unseriösen Internet-Anbieter.


Hat man sich bei der Absendung seiner Daten in dem Glauben befunden, das Angebot des Seitenbetreibers sei kostenlos, kommt auch eine Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums in Betracht. Eine Anfechtung hat unverzüglich nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes zu erfolgen.


Befolgt man jedoch weiterhin konsequent den Tipp: nicht bezahlen, nicht reagieren, dann kann es passieren, dass plötzlich ein gerichtlicher Mahnbescheid zugestellt wird. Spätestens jetzt muss man reagieren, sonst droht bald die Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher, weil das Gericht in diesem kurzen formalisierten Mahnverfahren nicht die materielle Berechtigung der Forderung prüft.


Viele Verfahren sind bereits bei Gerichten gelandet, die Instanzgerichte entscheiden jedoch unterschiedlich. Einige Gerichte sind sehr verbraucherfreundliche, darauf kann man sich jedoch nicht verlassen. Eine höchstrichterlicher Rechtsprechung existiert noch nicht, die Rechtslage ist nicht immer ganz eindeutig. Viele Internet – Seiten – Betreiber verändern auch ihre Internetseiten, wenn sie in einem Rechtsstreit unterlegen sind. Für den nächsten Rechtsstreit ist dann unter Umständen ein schönes verbraucherfreundliches Urteil aus der Vergangenheit nicht mehr anwendbar.


Um das Risiko eines gerichtlichen Verfahrens mit allen Unannehmlichkeiten und Kosten zu vermindern oder zu vermeiden, empfiehlt es sich, so früh wie möglich anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Eine Rechtsschutzversicherung mit dem Baustein Vertragsrechtsschutz übernimmt die Kosten. Aber auch ohne Rechtsschutzversicherung sind die Anwaltskosten häufig deutlich günstiger als das geforderte Entgelt.


In jedem Fall sollte man nicht zuwarten, sondern unverzüglich in nachweisbarer Form die Forderung bestreiten, den Vertrag kündigen, widerrufen oder wegen Irrtums anfechten.


Stand Mai 2011